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Spital AüP

Anmeldung Akut- / Übergangspflege

 

Es gibt Fälle, in denen ein nahtloser Übertritt vom Akutspital in eine Rehabilitationsklinik oder Übergangspflege zwar sinnvoll ist, aber aus terminlichen oder sonstigen Gründen nicht zustande kommt. In diesen Fällen kann nach dem Austritt aus dem Spital für maximal 14 Tage eine ambulante Akut- oder Übergangspflege angezeigt sein. Diese kann nur durch den Spitalarzt/die Spitalärztin verordnet werden.

Wer finanziert die AÜP?

Die Akut- und Übergangspflege ist ge­mäss Art. 18 Pflegefinanzierung zu 55 Prozent durch die zuständige politische Gemeinde und zu 45 Prozent durch die Krankenversicherung zu finanzieren. Die Versicherten müssen sich, abgesehen von Franchise und Selbstbehalt nicht an den Pflegekosten der Akut- und Übergangspflege beteiligen. Die nichtpflegerischen Leistungen (z.B. Pension und Betreuung) sind hingegen von den Versicherten zu tragen.

https://www.gesetzessammlung.sg.ch/app/de/texts_of_law/331.21